Am Fall Michel Oppenheim lässt sich gut erklären unter welchen Umständen von einer verfolgungsbedingten Veräußerung ausgegangen werden muss. Anders als bei anderen verfolgten Gruppen, gilt im Fall des Michel Oppenheim aufgrund seiner jüdischen Abstammung die Vermutung der Kollektivverfolgung. Die Beweislast, dass es sich bei der Erwerbung der Figur „der Herbst“ nicht um eine verfolgungsbedingte Veräußerung handelt, liegt beim Museum. Für Veräußerungen vor dem 15.9.1935 – der Einführung der sogenannten Nürnberger Rassegesetzte – muss dargelegt werden, dass der Veräußerer (hier Michel Oppenheim) einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und über diesen frei verfügen konnte. Es spricht derzeit nichts dafür, dass diese Voraussetzungen bei der Erwerbung der Figur „der Herbst“ nicht gegeben waren, weswegen der Ankauf aktuell unproblematisch erscheint.
Für alle Veräußerungen nach dem 15.9.1935 müsste zudem belegt werden, dass das Rechtsgeschäft grundsätzlich auch ohne die Herrschaft der Nationalsozialisten stattgefunden hätte oder das die Vermögensinteressen des Verfolgten zum Beispiel durch die Übertragung des Vermögens ins Ausland in besonderer Weise gewahrt wurden. Auch Veräußerungen aus ein und derselben Sammlung müssen also recherchiert und einzeln bewertet werden. So kann es passieren, dass die Erwerbung der Figur „der Herbst“ unproblematisch erscheint, die Erwerbung der Kelsterbacher Fayencekanne jedoch eindeutig verfolgungsbedingt einzustufen ist.
Link zur Handreichung: https://kulturgutverluste.de/sites/default/files/2023-04/Handreichung.pdf
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